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Liebe Kunden von IBE-Travel,

an dieser Stelle treten wir mit der Bitte an Sie heran, unseren nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche Sie mit Ihrer Buchung anerkennen, Ihre Aufmerksamkeit zu schenken. Diese AGB gelten für alle Reisen, die IBE veranstaltet. Sie ergänzen die §§651a m BGB sowie die §§ 4 11 BGB InfoV und füllen diese aus. Für Reisen anderer Anbieter oder Leistungen Dritter, die IBE nur vermittelt, gelten deren Bedingungen.

Und hier nun unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen:

I. Reisevertragabschluss

  1. Erst mit ihrer schriftlichen Bestätigung gegenüber dem Reiseteilnehmer oder dem eingeschalteten Reisebüro wird die Reisebuchung für die Firma IBE-Travel (nachfolgend: IBE) rechtsverbindlich. Für den Reiseteilnehmer seinerseits ist die Anmeldung zur Reise bis zur Annahme durch IBE verbindlich, längstens jedoch für 14 Tage ab dem Anmeldedatum.

  2. Der Reisevertrag konstituiert sich dabei aus der Buchung des Reiseteilnehmers und deren Annahme durch IBE. Er umfasst Leistungsbeschreibungen sowie weitere Ergänzungen zu Art, Umfang und Ausgestaltung der jeweiligen Reise. Diese Leistungsbeschreibungen und Ergänzungen können auf dem Wege einer Änderungsmitteilung durch IBE (bis spätestens zum Zugang der Bestätigung) oder einer schriftlichen Vereinbarung mit IBE abgeändert werden. Reisebüros dürfen keine Zusicherungen machen, die von den Leistungsbeschreibungen (incl. der Reisebedingungen) abweichen, diese abändern oder ergänzen.


II. Vermittlung Fremdleistungen

Falls IBE ausdrücklich in fremdem Namen einzelne Reiseleistungen (Charterflüge, Fährtransporte, etc.) oder Reiseprogramme anderer Veranstalter vermittelt, sind für Zustandekommen und Inhalt solcher Verträge die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Bedingungen des fremden Vertragspartners maßgeblich, und zwar in dem Umfange, in dem sie einbezogen wurden.

III. Absagevorbehalt bei Mindestteilnehmerzahl

Beachten Sie bitte eine Besonderheit von IBE-Travel: Wir führen individuellen Gruppenreisen durch. Das heißt, dass für die jeweilige Reise eine Mindestteilnehmerzahl erreicht werden muss und sich IBE im Falle des Nichterreichens dieser Untergrenze vorbehalten muss, eine Gruppenreise abzusagen – bis spätestens am 21.Tag vor Beginn der Reise.

IV. Sicherungsschein/Bezahlung (Anzahlung/Zahlung)

  1. Alle Zahlungen auf den Reisepreis, also auch Anzahlungen, werden gegen Aushändigung eines Sicherungsscheins i.S. des §651k BGB geleistet.

  2. Eine Anzahlung ist mit Zustandekommen des Reisevertrages zu leisten, - und zwar in Höhe von 30% des Reisepreises, höchstens jedoch eines Betrages von 1.000 EUR. Der Restbetrag auf den Gesamt-Reisepreis ist in der Zeitspanne zwischen dem 21. und 14. Tag vor Reisebeginn zu entrichten. Der exakte Fälligkeitstermin ist in der Buchungs-Bestätigung festgehalten. Sollte die Buchung weniger als 14 Tage vor Reisebeginn erfolgen, ist bei Übergabe des Sicherungsscheines der Gesamt-Reisepreis auf einmal zu entrichten. Ist der Reisepreis nach den vorgenannten Kriterien fällig, besteht ein Anspruch auf Erbringung der Reiseleistung durch IBE nur dann, wenn eine vollständige Zahlung erfolgt ist.

  3. Sofort fällig sind Bearbeitungs- und Umbuchungsentgelte, Versicherungsprämien und Rücktrittsentschädigungen.


V. Änderungen

  1. Die Buchungs-Bestätigung enthält die von IBE geschuldeten vertraglichen Leistungen in Form der jeweiligen Leistungsbeschreibungen, des niedergelegten Reiseverlaufs und der Informationen zum fokussierten Reisegebiet. Bis einschließlich zum Zugang der Buchungs-Bestätigung können Änderungen hinsichtlich Art, Umfang und Ausgestaltung der vertraglich geschuldeten Leistungen vorgenommen werden.

  2. Aktivitäten, die in den Reisebeschreibungen als „Möglichkeit", Gelegenheit", oder „Option" ausgewiesen werden, sind nicht im Reisepreis enthalten und gehören auch nicht zu den von IBE vertraglich geschuldeten Leistungen.

  3. Erster sowie letzter Tag einer gebuchten Reise dienen in erster Linie der Erbringung der Beförderungsleistung durch IBE. Hinsichtlich der Flugbeförderung gilt hierbei, dass abweichende Flugzeiten, Streckenführung, oder eine Änderung der ausführenden Fluggesellschaft bzw. des eingesetzten Fluggeräts nicht von IBE zu verantworten sind, sofern nicht Ansprüche des Reiseteilnehmers wegen unzumutbarer Leistungsänderungen in Anschlag gebracht werden können.


VI. Änderungen der Preis nach dem Vertrag abgeschlossen wurde

Treten nach Vertragsschluss unvorhersehbare Umstände ein, welche IBE nicht zu vertreten hat, die aber zu einer Erhöhung der Preisbestandteile
  • Wechselkurse
  • Beförderungskosten
  • Abgaben für bestimmte Leistungen
  • Hafen- u. Flughafengebühren
  • Sicherheitsgebühren bei der Flugbeförderung
  • Einreise- Aufenthalts- u. öffentlich-rechtliche Eintrittsgebühren

führen, dann ist IBE berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen Erhöhung ist ein zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn liegender Zeitraum von mehr als vier Monaten.

Außerdem muss die Preiserhöhung den Reiseteilnehmern unverzüglich mitgeteilt werden sobald IBE Kenntnis von der erhöhungswirksamen Ursache erhält– spätestens aber am 21. Tage vor Reisebeginn. Maßgeblich für die zulässige Höhe der Preisanpassung ist die tatsächliche Summe der seit Abschluß des Reisevertrages eingetretenen Erhöhungen der aufgezählten Preisbestandteile, - stets bezogen auf die konkret gebuchte Reise. Erhöhungen von Preisbestandteilen, welche die Reisegruppe in ihrer Gesamtheit betreffen, werden auf die einzelnen Teilnehmer umgelegt. Berechnungsgrundlage ist – stets zu Gunsten der Reisenden - entweder die ursprünglich kalkulierte oder die konkret erwartete Teilnehmerzahl. Dem Reiseteilnehmer gegenüber ist IBE verpflichtet, auf Verlangen entsprechende Belege und Nachweise vorzulegen. Falls sich der Reisepreis um mehr als 5% erhöhen sollte, darf der Reiseteilnehmer ohne Zahlung einer Entschädigung vom Vertrag zurücktreten. Alternativ stünde ihm eine Ersatzreise gemäß §651a Absatz 4 Satz 3 BGB zu. Für beide Alternativen gilt, dass der Reiseteilnehmer seine Ansprüche sofort bei IBE oder dem buchenden Reisebüro anmeldet.

VII. Rücktritt (Storno) des Kunden/Umbuchung/Zusatzkosten

Storniert der Reisende vor Reiseantritt seinen Reisevertrag, stehen IBE folgende Optionen zur Wahl:

  1. konkrete Berechnung der Rücktrittsentschädigung

  2. Ansetzung einer pauschalierten Rücktrittsentschädigung:

Bis incl. 46. Tag vor Reisebeginn: 10% d. Gesamtreisepreises

Ab 45. bis incl. 22. Tag vor Reisebeginn: 20% d. Gesamtreisepreises

Ab 23. bis incl. 15. Tag vor Reisebeginn: 25% d. Gesamtreisepreises

Ab 14. bis incl. 8. Tag vor Reisebeginn: 30% d. Gesamtreisepreises

Grundlage der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung ist der Endreisepreis je angemeldetem Reiseteilnehmer.

Stichtag für die Berechnung der Frist ist derjenige Tag, an dem IBE die Rücktrittserklärung zugeht.

Grundlage der pauschalierten Rücktrittsentschädigung ist der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen. Der Reiseteilnehmer hat dabei die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist als in der Pauschale festgelegt.

Für Umbuchungen gelten die gleichen Bedingungen wie für den Rücktritt von der Reise vor Reisebeginn (Rücktrittsentschädigung) bei zusätzlicher Neuanmeldung: Dies betrifft die Umbuchung von Reiseziel, Reisetermin, Unterkunft, Beförderungs- oder Tarifart oder Buchungsklasse und Flugverbindung bei Flugreisen. Weiterhin ist eine Umbuchung nur dann möglich, wenn die gewünschte Ersatzleistung verfügbar ist. Von den vorstehenden Regelungen ausgenommen sind Änderungen des Abfahrtsortes bei Bus- und Bahnreisen bis zum 8. Tag vor Reisebeginn: In diesem Fall berechnet IBE den Reisepreis neu und stellt pro Reiseteilnehmer lediglich 25 EUR in Rechnung.

Wird eine in der Reiseausschreibung oder sonstigen Unterlagen, die Vertragsinhalt geworden sind, festgesetzte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann IBE bis spätestens zum 21. Tag vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Der Reisende hat dann den Anspruch auf Teilnahme an einer Ersatzreise aus dem Programm von IBE, vorausgesetzt IBE ist in der Lage eine solche ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer anzubieten. Die Regelungen zur Mindestteilnehmerzahl erstrecken sich auch auf optionale Teile des Programms wie Ausflüge und andere Aktivitäten, die zusätzlich gebucht werden können.

VIII. Höhere Gewalt

Im Falle des Eintretens besonderer Umstände, sog. „höherer Gewalt", die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, und die dazu geeignet sind die Reise erheblich zu erschweren, zu gefährden oder zu beeinträchtigen, können sowohl der Reiseteilnehmer als auch IBE den Reisevertrag kündigen. Während der Reiseteilnehmer seine Kündigung stets direkt an IBE zu richten hat, kann die Kündigung seitens IBE auch durch ihre hierzu bevollmächtigten Reiseleiter oder örtlichen Vertreter gegenüber dem Reiseteilnehmer erklärt werden. Eine solche Kündigung auf Grund von „höherer Gewalt" muss von IBE unverzüglich nach Kenntniserlangung der für die Kündigung relevanten Umstände erfolgen.

Grundlage für die sich aus einer Kündigung ergebenden Rechte und Pflichten ist das Reisevertragsgesetz.

IBE kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – auch durch ihre dazu bevollmächtigten Reiseleiter oder örtlichen Vertreter - sowohl vor Reiseantritt als auch während der Reise den Reisevertrag kündigen. Zu beachten sind hierbei die Bestimmungen des §643 BGB. Wichtige Gründe liegen vor wenn:

Der Reiseteilnehmer den vorher bekanntgegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt, der Reiseteilnehmer durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dieser Störung oder Gefährdung auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann.

Bei Vorliegen dieser wichtigen Gründe hat IBE im Kündigungsfall Anspruch auf den Reisepreis. Den Wert ersparter Aufwendungen sowie den Erlös aus anderweitiger Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen muss sich IBE jedoch anrechnen lassen. Gleiches gilt für die der IBE von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

Nach §651b BGB hat der Reiseteilnehmer das Recht, statt seiner einen Dritten zur Teilnahme an der Reise zu bestimmen. Sollte diese Ersatzperson allerdings nicht den besonderen Reiseanforderungen genügen oder ihre Teilnahme mit gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen in Widerspruch stehen, so hat IBE die Möglichkeit der Teilnahme dieses Dritten an der Reise zu widersprechen. Dabei gilt, dass für den Reisepreis und die aus dem Teilnehmerwechsel entstehenden Mehrkosten ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer als Gesamtschuldner haften.

IBE empfiehlt seinen Reiseteilnehmern den Abschluss einer Reisekrankenversicherung incl. medizinischer Notfallhilfe, des sog. „Rundum-Sorglos-Service" sowie einer Reisegepäckversicherung. Auf letztere weisen wir im Hinblick auf die im Folgenden vereinbarten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen der IBE besonders hin.

IX. Haftung

IBE beruft sich in Haftungsfragen auf internationale Abkommen und auf darauf beruhende gesetzliche Vorschriften, sofern diese im Einzelfall zur Anwendung gebracht werden können. Ein konkretes Beispiel für den ersten Fall sind zum Beispiel das Montrealer Übereinkommen (bei Flugbeförderung) oder COTIF (bei Bahnbeförderung) beziehungsweise im zweiten Fall z.B. §§664ff HGB i. V. m. d. 2. Seerechtsänderungsgesetz bei Schiffsreisen. Die vorgenannten Bestimmungen legen fest, dass ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Entstehen dem Reiseteilnehmer Schäden aus dem Reisevertrag, bei denen es sich nicht um Körperschäden handelt, so haftet IBE hierfür höchstens bis zum dreifachen Reisepreis. Voraussetzung hierfür ist, dassder Schaden weder grob fahrlässig, noch vorsätzlich herbeigeführt wurde

IBE für den erlittenen Schaden eines Reiseteilnehmers allein auf Grund des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Für die Leistung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung gilt: Die Haftung von IBE gegenüber dem Reiseteilnehmer – soweit weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegen und der Schaden nicht in die Kategorie Körperschaden fällt – ist je Reiseteilnehmer und Reise bei Höhe des dreifachen Reisepreises gedeckelt. Für Schäden der vorstehenden Kategorien haftet IBE bis 4100 EUR insoweit unbeschränkt. Weitergehende Ansprüche des Reisenden gegenüber IBE auf Grund sonstiger rechtlicher Regelungen bleiben von den aufgezählten Haftungsbeschränkungen unberührt.

In allen Fällen, in denen IBE nur als Vermittler fremder Leistungen auftritt, beschränkt sich die Haftung lediglich auf die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung: Für die Leistungserbringung selbst haftet IBE nicht. Für sämtliche Angaben über vermittelte Leistungen fremder Vertragspartner gilt, dass es sich nicht um Zusicherungen von IBE gegenüber dem Reiseteilnehmer handelt, sondern lediglich um Angaben des jeweiligen fremden Vertragspartners.

Der Reiseteilnehmer kann im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistung von der IBE Abhilfe verlangen. Diese kann nur dann verweigert werden, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Eine der Möglichkeiten Abhilfe zu schaffen, besteht für IBE darin, dem Reiseteilnehmer eine gleich- oder höherwertige zumutbare Ersatzleistung zu erbringen. Für die Dauer der von der IBE nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung kann der Teilnehmer Minderung verlangen, d.h. eine Reduktion des Reisepreises unter Zugrundelegung des Verhältnisses von: Wert der mangelfreien Reise zu deren wirklichem Wert zum Zeitpunkt der Buchung. Ein solcher Anspruch auf Minderung verfällt, wenn der Reiseteilnehmer es schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen. Weiterhin steht dem Reiseteilnehmer unter besonderen Umständen das Recht zu, den Reisevertrag, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Abhilfe, zu kündigen. Nämlich dann, wenn in Folge eines Mangels

  • die Reise erheblich beeinträchtigt ist
  • oder dem Reiseteilnehmer die Reise oder ihre Fortsetzung aus wichtigem Grund unzumutbar ist.

Die Verpflichtung des Reiseteilnehmers eine angemessene Frist zur Abhilfe zu gewähren entfällt, wenn Abhilfe verweigert wird, unmöglich ist oder ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers die sofortige Kündigung des Reisevertrages rechtfertigt. Tritt dieser Fall ein, schuldet der Reiseteilnehmer IBE nur den Teil des Reisepreises, der auf tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen entfällt und auch nur dann, wenn diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

X.
Mangel

Ist ein Umstand, den IBE vertreten muss, Ursache für einen Mangel der Reise, so besteht Seitens des Reiseteilnehmers die Möglichkeit Schadenersatz zu verlangen, ohne dass dadurch die Rechte des Reiseteilnehmers auf Kündigung des Reisevertrages oder Minderung des Reisepreises berührt werden. Versäumt es jedoch der Reiseteilnehmer IBE auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder unterläßt er es einen Schaden abzuwenden oder zu mindern, so treten die gesetzlichen Folgen des mitwirkenden Verschuldens bzw. Mitverschuldens gemäß §254 BGB ein.

Es ist der Auftrag der örtlichen Vertreter und Reiseleiter, während der Reise sowohl Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen entgegenzunehmen, als auch je nach Möglichkeit und Erfordernis für Abhilfe zu sorgen. Sie sind zudem bevollmächtigt, eine Kündigung des Reisevertrages durch IBE (z. B. im Falle höherer Gewalt) auszusprechen. Die örtlichen Vertreter und Reiseleiter sind allerdings nicht befugt und bevollmächtigt, Minderungs- oder Schadenersatzansprüche mit Wirkung gegen IBE anzuerkennen.

Bezüglich Einreise-, Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen geben die Informationen von IBE den jeweiligen Stand – für deutsche Staatsbürger - zum Zeitpunkt der Informationserteilung wieder. Dies gilt sowohl für die vorgenannten Bestimmungen, als auch für die Fristen zur Erlangung der entsprechenden Dokumente und berücksichtigt keine persönlichen Umstände, soweit diese nicht offenkundig oder mitgeteilt waren.

Liebe Reiseteilnehmer, bitte beachten Sie, dass jederzeit die Einreise-, Visa-, Zoll-; Devisen- und Gesundheitsbestimmungen seitens staatlicher Behörden geändert werden können. Ergänzend zu den Bemühungen von IBE um möglichste Vollständigkeit und Aktualität aller ausgegebenen Informationen, empfehlen wir Ihnen, sich über die Medien und die Reisehinweise des Auswärtigen Amtes hinsichtlich der Situation im Reiseland zu unterrichten. Resultieren aus den aufgezählten Vorschriften, Empfehlungen und Bestimmungen Schwierigkeiten für den Reiseteilnehmer, die seine Reiseteilnahme beeinträchtigen oder verhindern, folgt daraus keine Berechtigung des Teilnehmers, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten. Dies betrifft selbstverständlich nur den Fall, dass IBE ihrerseits zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist und die Schwierigkeiten nicht von IBE vertreten werden müssen.

XI. Anspruchsstellung/Ausschlussfrist/Verjährung


Der Reiseteilnehmer hat vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise bei IBE anzumelden. Die Ansprüche sind in schriftlicher Form zu richten an:

IBE-Travel, Werinherstr. 3, 81542 München

Maßgebend für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation. Ist die Frist abgelaufen, können Ansprüche nur dann geltend gemacht werden, wenn den reklamierenden Reiseteilnehmer keine Schuld am Nichteinhalten der Frist trifft.

Vertragliche Ansprüche wegen nicht vertragsmäßiger Erbringung von Reiseleistungen verjähren nach Ablauf eines Jahres. Ausgenommen hiervon sind Ansprüche für Körperschäden oder Ansprüche, die auf Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit beruhen, - für sie gilt eine Verjährungsfrist von zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an welchem die Reise vertragsgemäß enden sollte. Gehemmt ist die Frist, solange Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben; und zwar so lange, bis IBE oder der Anspruchsteller die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§203 BGB). Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

Verlegt der Reiseteilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland oder ist dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt, ist der Gerichtsstand für Ansprüche der IBE gegen den Reiseteilnehmer München, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Bis zum Zugang der Bestätigung an den Reiseteilnehmer kann IBE Leistungsbeschreibungen, Erläuterungen und Preise ändern. Für Termine, Abflugzeiten etc. sind allein die Inhalte der Bestätigung in Verbindung mit der Buchung maßgeblich, gegebenenfalls ergänzt durch sonstige wirksam getroffene Abreden.

Die Identität der ausführenden Luftfahrtunternehmen oder deren nachträglicher Wechsel wird den Reiseteilnehmern durch IBE umgehend mitgeteilt (EU Verordnung Nr. 2111/2005).

Die IBE zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden nur soweit elektronisch verarbeitet und genutzt, als dies zur Vertragsdurchführung notwendig ist. Darüber hinaus wird Sie IBE zukünftig über aktuelle Angebote informieren, - selbstverständlich aber sofort davon absehen, wenn sie diesen Service nicht wünschen. Eine kurze Nachricht, z.B. per E-Mail, an uns genügt!

XII. Sonstiges

Ergänzend zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen der IBE gelten von den relevanten gesetzlichen Vorschriften insbesondere die reisegesetzlichen Vorschriften des BGB §§651 ff, immer wenn IBE als Reiseveranstalter tätig wird und der Vertrag deutschem Recht unterliegt.


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